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Ausgabe 12/2007
Aktuelles Urteil des BGH zum SatellitenempfangDie „Allgemeine Zeitung Mainz“ berichtet in ihrer Ausgabe vom 15. November 2007 in der Rubrik Ratgeber über ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Satellitenempfang.
Unter dem Titel "Urteil des Bundesgerichtshofs zu Satellitenschüsseln fordert eine sorgfältige Abwägung" berichtet die "Allgemeine Zeitung Mainz" ausführlich über das Urteil und die Problematik, die in den Fragen rund um den Satellitenempfang begründet sind. Der BGH verweist im Urteil auf den Konflikt der Grundrechte: Jedermann hat das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen – auch über Rundfunk und Fernsehen – zu informieren. Dieses Grundrecht der Meinungsfreiheit ist durch Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt. Jedermann hat aber auch das Recht, über sein ebenfalls im Grundgesetz nach Artikel 14 geschütztes Eigentum im Rahmen der geltenden Gesetze frei zu verfügen. Beide Grundrechte sind gleichrangig. Im Eigentümer-Mieter-Verhältnis können also beide Grundrechte miteinander in Konflikt geraten. Der BGH hat keinem Grundrecht automatisch den Vorrang gegeben, sondern jeweils eine fallbezogene Einzelabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für notwendig gehalten.
Und darum ging es: Die beklagten Mieter stellten auf dem Fußboden des Balkons ohne feste Verbindung zum Gebäude eine Parabolantenne auf. Die Hauseigentümerin klagte auf Entfernung der Parabolantenne. Das Amtsgericht wies in der ersten Instanz die Klage ab, das Landgericht als Berufungsgericht gab ihr hingegen statt. Der BGH hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückgewiesen. In seinem Urteil hat der BGH zwar einerseits seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass bei der Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses in den meisten Fällen ein sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung einer Parabolantenne gegeben ist. Er hat aber auch entschieden, dass der Vermieter wegen des durch Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz geschützten Interesses am Empfang von zusätzlichen Satellitenprogrammen nach Treu und Glauben verpflichtet sein kann, der Aufstellung der Schüssel zuzustimmen. Das gelte, wenn weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung der Fassade des Vermieters zu erwarten sei. Das sei zum Beispiel der Fall, wenn die Parabolantenne im hinteren Teil eines sichtgeschützten Balkons aufgestellt ist. Die konkret verursachte optische Beeinträchtigung muss von einem angegangenen Gericht untersucht und abgewogen werden. Der BGH hat noch etwas anderes deutlich gemacht: Wenn keine nennenswerte optische Beeinträchtigung vorliegt, darf der Mieter zum Beispiel auch nicht darauf verwiesen werden, dass er als Ausländer bereits genug ausländische Programme – darunter auch Programme in seiner Heimatsprache – über Kabel empfangen könne. Wer sich das noch weit größere Angebot über Satellit zunutze machen will, handelt grundsätzlich aus einem "schutzwürdigen Interesse" heraus. Dieses Interesse muss gegen die tatsächlich verursachte optische Beeinträchtigung abgewogen werden. Und, so der BGH: „Der Wohnung kommt als Mittelpunkt der persönlichen Existenz eines Menschen besondere Bedeutung zu. Auf den Gebrauch der Wohnung ist der Mieter zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse sowie zur Freiheitssicherung und Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen. Das verpflichtet die Mietvertragsparteien nicht nur zur größtmöglichen Rücksichtnahme, sondern gebietet ihnen auch, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der eigenen Belange den Interessen des anderen Vertragsteils Vorrang einzuräumen.“ Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: VIII 207.04 (www.bundesgerichtshof.de). |

